Frage:
Beim Auswerten der Zakah auf Handelswaren: Basiert der Wert auf dem Einkaufspreis oder dem Verkaufspreis?

Antwort:
Ibn Qudaamah sagte: „Wer immer Handelswaren besitzt und ein Jahr vergangen ist und sie den Nisab erreicht haben, dann sollte er ihren Wert am Endes des Jahres ausrechnen. Wenn sie den Nisab erreicht haben, muss er Zakat bezahlen, welche ein Viertel von einem Zehntel ihres Wertes beträgt (2,5%).“ ‚Al-Mughni‘, 4/249


„Der Händler sollte nicht den Wert seiner Handelswaren auf der Basis des Preises von jemandem, welcher gezwungen ist, seine Produkte zu verkaufen, errechnen. Vielmehr sollte er sie auf dem Preis, welchen er bekommen würde, wenn er sie verkaufen würde, ohne unter Druck zu stehen, berechnen.“ ‚Al-Mawsu’ah al-Fiqhiyyah‘, 13/171


Shaykh Ibn ‘Uthaymin sagte: „Im Falle von Land, welches gekauft wird, um es zu verkaufen, warten die Besitzer üblicherweise darauf, dass sich der Preis erhöht. Dies sind Handelswaren, und der Wert von Handelswaren sollte nach einem Jahr ausgerechnet werden und dann ein Viertel von einem Zehntel bezahlt werden.

Es macht keinen Unterschied, ob der Wert des Landes der gleiche ist, für den du es gekauft hast, oder nicht. Wenn wir annehmen, dass ein Mann etwas Land für Hunderttausend gekauft hat, und nachdem ein Jahr vergangen ist, ist es zweihunderttausend Wert, dann muss er die Zakat auf den Wert von Zweihunderttausend bezahlen. Wenn das Gegenteil passiert wäre, indem er es für Hunderttausend gekauft hätte, und nachdem ein Jahr vergangen ist, wäre es nur noch Fünfzigtausend Wert, dann müsste er nur auf den Wert von Fünfzigtausend Zakah bezahlen, weil entscheidend der Wert zur Zeit der Zakahfälligkeit ist.“ Majmu’ Fataawa Ibn Uthaymin, 18/205; siehe auch 18/240.

Und er wurde gefragt: „Es ist bekannt, dass der Wert von Gütern bei ihrer Zakat-fälligkeit entscheidend ist. Aber selbst zur Zeit der Zakahfälligkeit variiert der Preis zwischen dem Großmarktpreis und dem Einzelhandelspreis. Sollten wir uns nach dem Großmarktpreis oder dem Einzelhandelspreis richten?

Er antwortete: Wenn der Händler im Großhandel arbeitet, sollte er sich nach dem Großhandelspreis richten und wenn er im Einzelhandel arbeitet, sollte er sich nach dem Einzelhandelspreis richten.“ Majmu’ Fataawa ibn ‘Uthaymin, 18/233


Das Ständige Komitee wurde gefragt: „Im Falle von Land, welches für Handelszwecke gekauft wurde, wie sollte dafür die Zakah ausgerechnet werden? Basiert sie auf dem Einkaufspreis oder auf dem Marktwert zur Zeit der Zakahfälligkeit nach einem Jahr?

Sie antworteten: Land, welches gekauft wurde, um verkauft zu werden, fällt unter das Thema „Handelswaren“ und das grundlegende Prinzip in der islamischen Schari’ah ist, dass der Wert von Handelswaren nach einem Jahr ausgerechnet werden muss und zwar gemäß ihres Marktwertes, unabhängig davon wie der Einkaufspreis aussieht und ob der Marktwert zur Zeit der Zakahfälligkeit mehr oder weniger ist. Die Zakah muss für ihren Wert bezahlt werden und die Rate der Zakah ist ein Viertel von einem Zehntel (2,5%). Im Fall von Land, beispielsweise, welches Eintausend Riyal Wert ist, beträgt die Zakah 25 Riyal usw.“ Fataawa al-Lajnah al-Daa’imah, 9/324

„Die Schari’ahmethode ist, dass man den Wert von Handelswaren nach einem Jahr gemäß ihres Marktwertes ausrechnet, welches sie zur Zeit der Zakahfälligkeit besitzen, unabhängig vom Einkaufspreis.“ ‚Fataawa al-Lajnah al-Daa’imah‘, 9/319