Frage:
Eine Wohltätigkeitsorganisation sammelt die Zakat al-Fitr entweder direkt als Lebensmittel ein, oder wandelt sie im Namen derer, die sie in bar eingereicht haben, in Lebensmittel um. Dies wird dann in Form von Fleisch, welches als Udhiyah, Hady und als Fidyah eingereicht wurde, vor dem Salah des 'Id al-Fitr verteilt.
Ist es für die Organisation erlaubt, solche Lebensmittel, aufgrund der Notwendigkeit und dessen Nutzen, zu verteilen? [1]

Antwort:
Die Organisation muss die Zakat-al-Fitr an dessen berechtigte Empfänger vor dem 'Id-Gebet verteilen. Es ist unzulässig dies bis nach dieser Frist zu hinaus zu verzögern, da der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) befahl, sie (die Zakatul-Fitr) den Armen vor dem 'Id-Gebet zu geben. [2]
Genau genommen wird die Organisation als Beauftragter, der im Auftrag des Zakah-Zahlers handelt, betrachtet. So darf die Organisation nur einen Betrag von Zakatul-Fitr erhalten, zudem sie in der Lage ist, ihn den Armen vor dem 'Id-Gebet zu verteilen.
Darüber hinaus ist es unzulässig, die Zakat al-Fitr (den Armen) in bar (Geld) einzureichen, da die Beweise der Schariah zeigen, dass es obligatorisch ist, sie als Nahrungsmittel einzureichen. Die Beweise der Schariah dürfen nicht für die Meinung einer Person verlassen werden.

Was den Fall angeht, dass die Zakah-Zahler sie (ihre Zakat) als Geld an die Organisation geben, um damit Nahrungsmittel für die Armen zu kaufen, so muss dies vor dem 'Id-Gebet geschehen, und die Organisation darf die Zakat al-Fitr nicht in Form von Geld verteilen.

Möge Allah uns Erfolg gewähren. Möge der Frieden und Segen auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten sein.

 

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsurteile
(`Abdullah ibn Ghudayyan, `Abdul-Razzaq `Afify, `Abdul-`Aziz ibn `Abdullah ibn Baz)

Fataawa al-Lajna ad-Da’imh; Kategorie:Zakah>Zakat-al-Fitr; Band 9; Seite 378; Fatwa Nr. 13231
Teil Nr. 9, Seite Nr. 378-380

 

[1] Der letzte Teil der Fragestellung gekürzt aufgrund irrelevanter Informationen über die Organisation. Die Frage wurde dem Komitee des Vorstands des "Al-Bir Verein" aus Jeddah eingereicht.

[2] Ibn 'Umar (radiAllahu anhu) berichtete: "Der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) machte Zakatu-ul-Fitr zur Pflicht, und zwar als eine Maßeinheit Datteln oder eine Maßeinheit Gerste, welche ausgegeben werden soll für jeden Menschen (im Haushalt), sei dieser ein Sklave oder ein Freier, männlich oder weiblich, minderjährig oder volljährig von den Muslimen. Er gab dazu seine Anweisung, dass diese entrichtet werden solle, bevor sich die Menschen zum 'Id-Gebet begeben." (Sahih Bukhari, dtsch. Ausg., Nr. 1503)

Ibn Abbas (radiAllahu anhu) berichtete: „Der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) erlegte demjenigen, der fastet, Zakat al-Fitr auf, um sich selbst vor jeder anstößigen Handlung und Rede zu schützen und für den Zweck der Nahrungsvorsorge für die Bedürftigen. Sie wird für denjenigen als Zakat angenommen, der ihr nachkommt, bevor er das 'Id -Gebet verrichtet, und es ist Sadaqa für denjenigen, der ihr nach dem Gebet nachkommt.“ (Abu Dawud, Ibn Maaja, Daraqutni)

Anmerkung: Dieses Urteil gilt ebenso für Moschee- oder sonstige Vereine, welche die selbe Vorgehensweise haben.